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§ 19 SächsLRettDPVO (Sachsen) — Leitstellen- und Funktechnik

Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Integrierten Regionalleitstellen sind folgende landesweit einheitliche Systeme gemäß Rahmenlastenheft zu installieren und zu betreiben:

1. ein Einsatzleitsystem als zentrales Steuerungsinstrument,

2. ein Funk-/Notruf-Abfragesystem,

3. eine Audiodokumentationsanlage,

4. Schnittstellen zu anderen Systemen,

5. aktive Komponenten der Übertragungsnetze,

6. ein Übungsmodul,

7. ein Geographisches Informationssystem.

Das Feinkonzept der technischen Ausstattung nach Satz 1 ist im Benehmen zwischen den Trägern und Betreibern der Integrierten Regionalleitstellen, der autorisierten und vorhaltenden Stelle des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Freistaat Sachsen (BOS-Stelle) und den Kostenträgern des Rettungsdienstes zu erstellen.

(2) Die technischen Einrichtungen der Integrierten Regionalleitstellen sind über die Technikzentralen der BOS-Stelle anzubinden und zu vernetzen.

(3) Zur Bewältigung eines erhöhten Einsatzaufkommens sind zusätzlich 50 Prozent der regelmäßig notwendigen Arbeitsplätze der Disponenten gemäß § 20 Abs. 3 vorzuhalten. Diese sind auch für die Erledigung der Aufgaben gemäß § 17 Abs. 4 sowie für die Fortbildung des Personals am in Absatz 1 Nr. 6 genannten Übungsmodul zu verwenden.

(4) Die Integrierten Regionalleitstellen sind verpflichtet, die von den Technikzentralen der BOS-Stelle bereitgestellten Geobasisdaten zu verwenden.