(1) Für die Festlegung als Bedarfsgebiet nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c des Sächsischen Landarztgesetzes ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung maßgeblich.
(2) Die zuständige Stelle kann den Umfang des Versorgungsauftrags nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Landarztgesetzes wie folgt abweichend vereinbaren:
1. Zulassung einer Tätigkeit in Teilzeit, die mindestens einem Stellenanteil von 0,5 entspricht,
2. Zulassung einer Unterbrechung,
3. Gewährung eines Aufschubs.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Im Falle von Unterbrechungen der Tätigkeit verlängert sich der Verpflichtungszeitraum entsprechend. Der Antrag ist in Textform zu stellen.