(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach Anhörung des Landesbeirates nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Befugnisse nach § 3 Abs. 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen werden können.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Überleitung früherer Anerkennungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Kur- oder Erholungsort nach der Verordnung über Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel – Kurortverordnung – vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653) zu erlassen.