nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SächsKrWBodSchG (Sachsen) — Illegal abgelagerte Abfälle (zu § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 22.03.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pflichten nach § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten auch für diejenigen Abfälle, die auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen illegal abgelagert wurden und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Absatz 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht, soweit Maßnahmen gegen den Erzeuger nicht möglich sind und nach sonstigem Recht auch kein Dritter verantwortlich ist. In diesen Fällen können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von dem Verursacher Ersatz der entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für die weitere Entsorgung, verlangen.

(2) Gesetzliche oder auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.