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§ 79 SächsKomZG (Sachsen) — Rechtsverordnungen

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

1. das Verfahren bei der Bildung von Verbandsversammlungen, Ausschüssen und gemeinsamen Ausschüssen,

2. die Anwendung der Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts auf Zweckverbände.

3. das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz.

§ 5 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 127 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.