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§ 66 SächsKomZG (Sachsen) — Verbandssatzung

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Bildung des neuen Zweckverbandes muss von den Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart werden. § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 49 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie § 13 gelten entsprechend.