(1) Zur Bildung des neuen Zweckverbandes muss von den Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart werden. § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 49 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie § 13 gelten entsprechend.