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§ 65 SächsKomZG (Sachsen) — Voraussetzungen einer Vereinigung

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlungen zweier oder mehrerer Zweckverbände können vereinbaren, dass die Zweckverbände zu einem neuen Zweckverband vereinigt werden. In den Beschlüssen ist festzulegen, wer die Rechte des Verbandsvorsitzenden des neuen Zweckverbandes bis zur erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl eines Verbandsvorsitzenden durch die Verbandsversammlung wahrnimmt.

(2) Die Vereinigung bedarf übereinstimmender Beschlüsse durch die Verbandsversammlung der betroffenen Zweckverbände. Die Beschlüsse bedürfen jeweils der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl.

(3) § 50 gilt entsprechend.