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§ 64 SächsKomZG (Sachsen) — Besondere Bestimmungen für Pflichtverbände

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist eine der Voraussetzungen für die Bildung eines Pflichtverbandes entfallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Zweckverband auf Antrag eines Verbandsmitgliedes zu einem Freiverband zu erklären. § 13 gilt entsprechend.