Ist eine der Voraussetzungen für die Bildung eines Pflichtverbandes entfallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Zweckverband auf Antrag eines Verbandsmitgliedes zu einem Freiverband zu erklären. § 13 gilt entsprechend.
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Ist eine der Voraussetzungen für die Bildung eines Pflichtverbandes entfallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Zweckverband auf Antrag eines Verbandsmitgliedes zu einem Freiverband zu erklären. § 13 gilt entsprechend.