(1) Soweit die erfüllende Gemeinde Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt, entscheidet anstelle des Gemeinderates der erfüllenden Gemeinde der Gemeinschaftsausschuss, es sei denn, dass der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde kraft Gesetzes zuständig ist oder dass ihm der Gemeinschaftsausschuss bestimmte Aufgaben übertragen hat. Eine dauernde Übertragung ist in der Gemeinschaftsvereinbarung zu regeln. § 28 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.