nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 SächsKomZG (Sachsen) — Entstehung des Verwaltungsverbandes

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigung der Verbandssatzung ist mit der Verbandssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.

(2) Der Verwaltungsverband entsteht durch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung nach Absatz 1 am Tage nach dieser Bekanntmachung, sofern in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(3) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfolgt, kann eine Verletzung von Rechtsvorschriften bei der Bildung des Verwaltungsverbandes nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Die Geltendmachung kann nur binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung erfolgen.

(4) Ein Mangel, der eine Bestimmung des § 11 Absatz 2 über die Verbandssatzung betrifft, kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes über Änderungen der Verbandssatzung (§ 26) geheilt werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann hierzu eine angemessene Frist setzen. Ist die Änderung der Verbandssatzung bis zu diesem Zeitpunkt nicht beschlossen, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Änderung der Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.