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§ 7 SächsKomPrüfVO (Sachsen) — Prüfungsvermerk, Kennzeichnung

Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfer hat den Tag und die Art der Prüfung auf dem ersten Blatt des Hauptbuches, bei einer Prüfung der Gemeindekasse außerdem im Zeitbuch und in den Vorbüchern neben der letzten Eintragung zu vermerken. Bei Führung der Bücher im automatisierten Verfahren (§ 22 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung vom 26. Januar 2005 [SächsGVBl. S. 3], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 910] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) sind die Vermerke auf den entsprechenden Ausdrucken anzubringen.

(2) Der Prüfer hat die geprüften Buchungen, Belege, Zahlenangaben und Unterlagen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit eine Kennzeichnung möglich ist.

(3) Prüfungszeichen nach Absatz 1 und 2 sind unverwechselbar anzubringen.