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§ 4 SächsKomPrüfVO (Sachsen) — Weisungsbefugnisse

Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er ist im Übrigen dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt. Der Bürgermeister kann diese Zuständigkeit nicht übertragen.

(2) Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes unterstellt. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Der Bürgermeister darf gegenüber dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Maßnahmen nur treffen und Weisungen nur erteilen, soweit eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes gefährdet erscheint.

(4) Auf Gegenstand, Art, Umfang, Ort, Zeit, Inhalt und Ergebnis von Prüfungen darf der Bürgermeister keinen Einfluss nehmen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, weitere Prüfaufträge zu erteilen.

(5) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist befugt, sich in Ausübung seiner Tätigkeit und Aufgaben mit den Rechtsaufsichtsbehörden und der überörtlichen Prüfungsbehörde unmittelbar in Verbindung zu setzen.

(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für Rechnungsprüfer nach § 3 entsprechend.