(1) In der Ergebnis- und Finanzrechnung des Gesamthaushalts und der Teilhaushalte sind Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen hinsichtlich der fortgeschriebenen Planansätze und des Ergebnisses gegenüberzustellen.
(2) In den Teilhaushalten sind Erträge und Aufwendungen gemäß § 4 Absatz 3 sowie Einzahlungen und Auszahlungen gemäß § 4 Absatz 4 hinsichtlich der fortgeschriebenen Planansätze und des Ergebnisses gegenüberzustellen.