nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 36 SächsKomHVO (Sachsen) — Erfassungsgrundsätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Vermögensrechnung sind unbeschadet § 90 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung alle der Gemeinde wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögensgegenstände und Schulden sowie das Basiskapital, die Sonderposten, Rücklagen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

(3) Vollständig abgeschriebene, aber noch genutzte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und diesen nach § 40 Absatz 2 zugeordnete Sonderposten sind weiterhin in der Buchhaltung nachzuweisen. Ergibt sich aus dieser Verordnung kein anderer Wert, ist ein Erinnerungswert in Höhe von 1 Euro anzusetzen.

(4) Treuhandvermögen, für das die Gemeinde Treuhänder ist, und die Sparkassen-Trägerschaft dürfen nicht aktiviert werden. § 92 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(5) Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, dürfen nicht aktiviert werden.

(6) Empfangene Zuwendungen für Investitionen werden nicht vom damit finanzierten Vermögen abgesetzt. Empfangene Zuwendungen, deren ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen ist, sind als Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen auszuweisen. Die übrigen empfangenen Zuwendungen sind nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis als Sonderposten zu passivieren und ertragswirksam entsprechend der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstands aufzulösen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beiträge, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Ermächtigung erhoben werden.

(7) Kapitalzuschüsse im Sinne von § 13 Absatz 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes werden nicht ertragswirksam aufgelöst. Kapitalzuschüsse nach § 13 Absatz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes sind direkt dem Basiskapital zuzuführen. Sonstige Kapitalzuschüsse sind der Rücklage aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen zuzuführen. Sie sind in das Basiskapital zu übertragen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wurde.

(8) Für Zuwendungen und Umlagen sowie für Kostenerstattungen, Beiträge und ähnliche Entgelte, die die Gemeinde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben oder aufgrund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Verpflichtungen an Dritte für Investitionen geleistet hat und die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten für immaterielles, Sachanlage- oder Finanzanlagevermögen bei der Gemeinde begründen, dürfen Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen aktiviert werden. Die Sonderposten sind aufwandswirksam über die Zweckbindungsfrist des bezuschussten Vermögensgegenstandes oder über zehn Jahre linear vollständig abzuschreiben. Sie werden im Jahr der Aktivierung in gleichen Monatsraten abgeschrieben. Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Aktivierung.

(9) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend.