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§ 18 SächsKomHVO (Sachsen) — Grundsatz Gesamtdeckung

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1. die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts und

2. die Einzahlungen des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.

(2) Die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten (§ 19 Absatz 2 und § 20) und die Übertragung (§ 21) sind nur zulässig, wenn das geplante Gesamtergebnis nicht gefährdet ist und die Vorschriften des § 82 der Sächsischen Gemeindeordnung beachtet werden.