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§ 1 SächsKRegG (Sachsen) — Geltungsbereich

Sächsisches Krebsregistergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen führt gemäß den §§ 2 und 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes sowie § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein klinisch-epidemiologisches Krebsregister. Dies dient der Gewinnung von Erkenntnissen über das Auftreten und die Häufigkeit von Krebserkrankungen, der Erhebung von Daten für die Beschreibung zeitlicher Trends, der Analyse regionaler Unterschiede sowie der Berechnung von Überlebenszeiten. Es stellt Daten für die Krebsfrüherkennung zur Verfügung und dient der Qualitätssicherung, Verbesserung sowie Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung von an Krebs erkrankten Personen.

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 sind in dem klinisch-epidemiologischen Krebsregister Daten von an Krebs erkrankten Personen zu verarbeiten, die

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben oder hatten (Wohnort) oder

2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und im Freistaat Sachsen ärztlich behandelt werden oder wurden (Behandlungsort).