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§ 2 SächsJubVO (Sachsen) — Dienstzeit

Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Dienstzeit werden berücksichtigt:

1. die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, einer Ausbildung und einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 4 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Zeiten einer dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichgestellten hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 4 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

3. die Zeiten in einem Amtsverhältnis als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter des Bundes oder eines Landes,

4. die Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, einer Tätigkeit in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament,

5. die Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament,

6. die Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,

7. die Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

8. die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

9. Zeiten einer tatsächlichen Kinderbetreuung oder tatsächlichen Pflege von nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von bis zu drei Jahren für jedes Kind, jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen, wenn eine Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 8 nach dem für das zugrunde liegende Dienstverhältnis geltenden Recht unterbrochen ist, und

10. Zeiten einer Verfolgung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

(2) Die Zeiten nach Absatz 1 können vor oder nach Beginn des Beamtenverhältnisses absolviert worden sein. Derselbe Zeitraum wird nur einmal berücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.

(3) Bei der Ermittlung der maßgeblichen Dienstzeit ist § 27 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.