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§ 20 SächsJagdVO (Sachsen) — Falknerprüfung

Sächsische Jagdverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschriften der §§ 12 bis 14 und 16 bis 19 gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen für die Durchführung der Falknerprüfung entsprechend. An die Stelle des Jagdscheins tritt der Falknerjagdschein. Die Ausbildung im Fach Waffenkunde und das jagdliche Übungsschießen entfallen. Die Bewerber haben bei der Anmeldung die praktische Ausbildung in der Beizjagd und gegebenenfalls die Jägerprüfung nachzuweisen.

(2) Die Falknerprüfung umfasst die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung in den Fächern des § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4.

(3) In der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Falknerprüfung sind zusätzlich die Gebiete des § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes als Prüfungsfach zu prüfen. Die Prüfungsdauer für das Prüfungsfach beträgt in der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Falknerprüfung jeweils höchstens 30 Minuten.

(4) Für Bewerber, die bereits eine Jägerprüfung bestanden haben, umfasst die Falknerprüfung nur die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung nach Absatz 3.