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§ 3 SächsIHKG (Sachsen) — Beiträge und Gebühren

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Industrie- und Handelskammern ziehen ihre Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren selbst ein.

(2) Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bei der Finanzverwaltung zu erheben.

(3) Die von der Industrie- und Handelskammer über rückständige Abgaben aufgestellten Rückstandsverzeichnisse sind Vollstreckungstitel im Sinn des § 794 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.