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§ 104 SächsHSG (Sachsen) — Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum

Sächsisches Hochschulgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden, die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig mit dem Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig gemäß § 7 des Universitätsklinika-Gesetzes . § 5 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes bleibt unberührt. Die Universität trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem. Das Nähere regelt die Grundordnung.