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§ 62 SächsHKaG (Sachsen) — Untersuchungsverfahren

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hält das Berufsgericht vor Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens weitere Ermittlungen für erforderlich, beauftragt es eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer mit der Durchführung des Untersuchungsverfahrens.

(2) Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer hat die Beteiligten des Verfahrens zu allen Beweiserhebungen zu laden und das beschuldigte Mitglied zu vernehmen.

(3) Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer beizuziehen. Wenn die Schriftführerin oder der Schriftführer nicht verbeamtet ist, ist sie oder er auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten zu verpflichten.

(4) Nach Abschluss der Beweiserhebungen erstattet die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer an das Berufsgericht einen schriftlichen Bericht über das wesentliche Ergebnis der Untersuchung.

(5) Das Berufsgericht kann auch nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens eine Entscheidung nach § 61 Absatz 2 treffen.