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§ 48a SächsHKaG (Sachsen) — Berufsrechtliche Ermittlungen

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Verletzung einer Berufspflicht rechtfertigen, können die Kammern die erforderlichen Ermittlungen durchführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Maßnahme nach § 48 Absatz 1 bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die Kammern bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-, Bußgeld- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, sind bindend.

(2) Von Ermittlungen kann abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens. Ist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren anhängig, werden die Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.

(3) Die Kammern bedienen sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich halten. Sie können insbesondere

1. Auskünfte jeglicher Art einholen,

2. Zeugen anhören oder schriftliche sowie elektronische Äußerungen von Zeugen oder Sachverständigen einholen,

3. Urkunden, Akten und Dateien beiziehen und

4. in Augenschein nehmen.

(4) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(5) Vor einer Entscheidung über den Abschluss des berufsrechtlichen Verfahrens ist das Mitglied zu hören.