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§ 38 SächsHKaG (Sachsen) — Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind

1. Theoretische Veterinärmedizin,

2. Tierhaltung und Tierschutz,

3. Lebensmittelüberwachung und Fleischhygiene,

4. Klinische Veterinärmedizin,

5. Tierzucht und Zuchthygiene,

6. Öffentliches Veterinärwesen sowie

7. Ökologische Veterinärmedizin und Tierhygiene.

Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen dieser Fachrichtungen bestimmen.

(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass

1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildenden Tierärztinnen oder Tierärzte die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs auf das sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.