(1) Für Module mit mehr als 150 Präsenzstunden werden Leistungsnachweise geschrieben, wenn das Unterrichtspersonal dies für erforderlich hält. Der Leistungsnachweis ist von dem Unterrichtspersonal zu benoten, das überwiegend in dem Modul unterrichtet hat. Die Bewertung richtet sich nach § 8. Aus den Noten der Leistungsnachweise ist eine Teilnote nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 zu bilden.
(2) Leistungsnachweise können insbesondere Aufsichtsarbeiten, Belegarbeiten, Vorträge, Präsentationen, Übungen, Gruppenarbeiten oder Projektarbeiten sein.
(3) Leistungsnachweise und mit einer Prüfung abgeschlossene Module werden angerechnet, wenn sie nicht älter als 5 Jahre sind.