Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Ziel, Inhalt, Gliederung und Dauer des Weiterbildungslehrganges,
2. die besonderen Zugangsvoraussetzungen,
3. die Prüfung und Ausgestaltung der Urkunde nach § 6 Abs. 2,
4. die Weiterbildungsbezeichnungen,
5. das Verfahren zur Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen,
6. die Übertragung der Zuständigkeit auf die Landesdirektion Sachsen und
7. das Nähere zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 7a Absatz 3 Satz 1
zu regeln.