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§ 8 SächsGfbWBG (Sachsen) — Rechtsverordnungen

Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Ziel, Inhalt, Gliederung und Dauer des Weiterbildungslehrganges,

2. die besonderen Zugangsvoraussetzungen,

3. die Prüfung und Ausgestaltung der Urkunde nach § 6 Abs. 2,

4. die Weiterbildungsbezeichnungen,

5. das Verfahren zur Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen,

6. die Übertragung der Zuständigkeit auf die Landesdirektion Sachsen und

7. das Nähere zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 7a Absatz 3 Satz 1

zu regeln.