Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von Titel II Abschnitt II und Abschnitt III sowie § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.