(1) Die Gutachterinnen und Gutachter sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Informationen, sofern diese nicht öffentlich zugänglich sind, auch über den Bestellungszeitraum hinaus geheim zu halten.
(2) Die Gutachterinnen und Gutachter sind vor der Übernahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach Absatz 1 besonders zu verpflichten sowie darauf hinzuweisen, dass sie Ausschließungsgründe nach § 5 Abs. 4 unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen haben. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.