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§ 4 SächsFwAPO (Sachsen) — Einstellungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörden

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungsbehörden sind

1. für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

a)

das Staatsministerium des Innern,

b)

die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen,

c)

die Landkreise und

d)

die Gemeinden sowie

2. für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

a)

das Staatsministerium des Innern,

b)

die Landkreise und

c)

die Gemeinden.

(2) Ausbildungsbehörden sind

1. die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen,

2. die Landkreise und

3. die Gemeinden.

(3) Ausbildungsbehörden müssen über geeignetes Personal für die Bestellung als Ausbildungsleiter verfügen.

(4) Ist eine Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.

(5) Prüfungsbehörden sind

1. die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen

2. das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und

3. die sonstigen gleichwertigen Einrichtungen nach § 10 Absatz 3.