(1) Maßgeblich für den Umfang der den Fraktionen insgesamt zu gewährenden Fraktionsmittel ist die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde oder des Landkreises. Bei der Zuweisung dieser Fraktionsmittel an die einzelnen Fraktionen ist ein Maßstab zu wählen, der sich an der Größe der Fraktionen orientiert und dem Gebot der Chancengerechtigkeit Rechnung trägt.
(2) Die Gemeinden und Landkreise legen durch Satzung angemessene Fraktionsmittel für den alle Fraktionen gleichermaßen treffenden Grundbedarf fest. Die Satzung kann für alle Fraktionen einen einheitlichen Sockelbetrag oder eine andere Unterstützungsleistung vorsehen, deren Umfang nicht ausschließlich von der Fraktionsgröße abhängig sein darf.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind jährliche Fraktionsmittel als angemessene Mindestausstattung zu erachten, die in der Gesamtsumme in
1. kreisangehörigen Gemeinden mit über 5 000 bis 30 000 Einwohnern mindestens 0,40 Euro,
2. kreisangehörigen Gemeinden mit über 30 000 Einwohnern mindestens 0,60 Euro,
3. Kreisfreien Städten mindestens 3 Euro,
4. Landkreisen mindestens 0,50 Euro
pro Einwohnerin und Einwohner betragen.
(4) Gemeinden mit bis zu 5 000 Einwohnern sollen den Fraktionen für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke Sachleistungen kostenfrei zur Verfügung stellen und im Bedarfsfall für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Zwecke angemessene Geldleistungen gewähren.