(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Aus ihren Bezeichnungen muss hervorgehen, zu welchen Abschlüssen sie führen.
(2) Die Genehmigung ist vor der Errichtung einzuholen. Der Errichtung einer Schule stehen gleich:
1. die Erweiterung um eine Schulart gemäß § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Erweiterung um einen Förderschultyp gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes ,
3. die Erweiterung um einen beruflichen Bildungsgang, der
a)
andere Zugangsvoraussetzungen hat,
b)
über eine andere Ausbildungs- und Prüfungsordnung verfügt,
c)
auf einen anderen Abschluss vorbereitet oder
d)
einen anderen Abschluss vermittelt oder
4. die Erweiterung um einen Standort, wenn sich das Einzugsgebiet der Schule dadurch verändert,
5. die Änderung der Schulart zur Gemeinschaftsschule gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in Verbindung mit § 7a Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes ,
6. die Änderung der Schulart von einer Grundschule zu einer Oberschule+ gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 6 Satz 2 und § 7a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes .
(3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten.