(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten von den öffentlichen Stellen nach § 2 an die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank und die Ressortdatenbanken ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben erforderlich ist und die Daten zum Zwecke der Fördermittelverwaltung erhoben werden.
(2) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Förderung, übermittelt das Landesamt für Steuern und Finanzen die entsprechenden personenbezogenen Daten an die für die jeweiligen Bewilligungen zuständigen Stellen.
(3) Sonstige Rechtsvorschriften, die die Übermittlung personenbezogener Daten zulassen, bleiben unberührt.