nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 SächsEJustizVO (Sachsen) — Ersatzeinreichung

Sächsische E-Justizverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach § 3 Nummer 5 überschritten werden oder weil bei den Einreichenden oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, kann die Einreichung abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 3 Nummer 6 bei dem Adressaten erfolgen. Eine Ersatzeinreichung bei dem Grundbuchamt muss in Papierform erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach § 2 ist darzulegen.

(2) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 Nummer 2 bis 4 sind auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.

(3) Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle und die Einreichung gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen.