(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in derselben Sprache einmal wiederholt werden.
(2) Wurde der schriftliche Prüfungsteil bestanden, kann die Wiederholung auf den nicht bestandenen mündlichen Prüfungsteil in demselben Fachgebiet beschränkt werden. Der Prüfling erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Zulassung zur Wiederholungsprüfung, ob er die gesamte Prüfung oder nur die nicht bestandene mündliche Prüfung wiederholt.
(3) Wird nur der mündliche Prüfungsteil wiederholt, werden die Noten des bereits bestandenen schriftlichen Prüfungsteils bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 17 Absatz 8 übernommen, wenn die Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Prüfung absolviert wird.
(4) Ist auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine Teilnahme an der Prüfung in dieser Sprache bis zum Ablauf von fünf Jahren ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über die nicht bestandene Wiederholungsprüfung.