(1) Für die Beeidung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden zuständig (zuständige Stelle).
(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Präsidentin oder der Präsident eines Landgerichts zuständig ist.
(3) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
(4) Die zuständige Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 144 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.