(1) Für Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher erfolgt die allgemeine Beeidigung für das Gebiet des Freistaates Sachsen nach diesem Gesetz. § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher werden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigt.
(3) Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme von § 16 keine Anwendung.
(4) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nicht für Personen, die das gesprochene Wort wörtlich oder in zusammengefasster Form aufschreiben, um den Sprachinhalt insbesondere hörgeschädigten Personen zu vermitteln.