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§ 10 SächsDolmG (Sachsen) — Datenverarbeitung

Sächsisches Dolmetschergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Stelle darf den Namen, die Vornamen sowie die ladungsfähige Anschrift, die Berufsbezeichnung, das Ablaufdatum der Befristung sowie die Sprache, für die die Antragstellerin oder der Antragsteller beeidigt ist, verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen. Mit Einwilligung der Antragstellerin oder des Antragstellers können weitere Daten verarbeitet werden.

(2) Die zuständige Stelle darf die Daten nach Absatz 1 auf Anfrage anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann auch dadurch erfolgen, dass die Daten in einer gemeinsamen Datenbank eingetragen und gespeichert werden. Die Daten dürfen von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, um nach Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern zu suchen.

(3) Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der allgemeinen Beeidigung einer Person. Der Antrag ist zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn ihr schutzwürdige Belange der Sprachmittlerin oder des Sprachmittels entgegenstehen.

(4) Mit Einwilligung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die zuständige Stelle die in Absatz 1 genannten Daten und Angaben im Internet veröffentlichen.

(5) Die Eintragung in der gemeinsamen Datenbank ist auf Antrag der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers, nach Ablauf der Befristung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1, im Todesfall, nach Verzicht oder wenn die Beeidigung unwirksam ist oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen wurde, zu löschen.