(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsleistungen in Form von Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Zeitstunden.
(2) Für Aufgaben im Bergfach ist eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 und 4 zu fertigen.
(3) Für Aufgaben im Markscheidefach ist eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 3 Nummer 3 und 4 zu fertigen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses wählt die Aufgaben aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.
(5) Der aufsichtführende Bedienstete fertigt eine Niederschrift über den Ablauf an, in welcher jede Unregelmäßigkeit sowie Beginn und Ende der jeweiligen Bearbeitung enthalten sind.
(6) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt werden, unabhängig voneinander mit einer Punktzahl zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Bewertung.
(7) Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und die Hausarbeit mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden, erhalten die Referendare eine Mitteilung über die Bewertung. Sind alle Aufsichtsarbeiten oder zwei Aufsichtsarbeiten und die Hausarbeit mit „mangelhaft (5)“ oder „ungenügend (6)“ bewertet worden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhalten die Referendare einen Bescheid durch die Ausbildungsbehörde.