(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 im Schutzbezirk während der Zuchtsaison Bienenvölker hält, die der Zuchtrichtung der Belegstelle nicht entsprechen,
2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 im Schutzbezirk gehaltene Bienenvölker nicht unverzüglich entfernt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung der oberen Landwirtschaftsbehörde nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist die obere Landwirtschaftsbehörde.