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§ 6 SächsBeZuVO (Sachsen) — Rückforderung

Sächsische Bezügezuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Rückforderung von Geldleistungen

1. nach § 1 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9, den §§ 2 bis 4 Nummer 1 bis 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ist das Landesamt für Steuern und Finanzen,

2. nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ist die jeweilige mittelbewirtschaftende Dienststelle oder Beschäftigungsdienststelle.

(2) Das Zustimmungserfordernis der obersten Dienstbehörden nach § 18 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zur Entscheidung über das Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen wird auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen bei Veränderung von Ansprüchen gemäß § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.