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§ 6 SächsBQFG (Sachsen) — Verfahren

Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat. Der Antrag ist in Textform bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. In der Bestätigung ist das Eingangsdatum mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 sowie auf die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.

(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Hat die antragstellende Person ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 4 und 5 zu ergänzen, ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle für die Ergänzung festgelegten Frist, in den Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 bis zur Beendigung dieser Verfahren, gehemmt.

(5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.