(1) Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 15. Dabei entspricht
1. die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab der ersten Einstiegsebene,
2. die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab der zweiten Einstiegsebene,
3. die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab der ersten Einstiegsebene,
4. die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab der zweiten Einstiegsebene.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, gilt § 28 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.