(1) Es besteht kein Anspruch auf Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen.
(2) Die Ausleihe ist nur zulässig, wenn der Ausstellungszweck nicht durch Kopien erreicht werden kann und wenn sichergestellt ist, dass das ausgeliehene Archivgut nach den Anforderungen des Sächsischen Staatsarchivs nachhaltig vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Benutzung geschützt wird. Für die Anfertigung von Kopien gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Einzelheiten sind in einem öffentlich-rechtlichen Leihvertrag zu regeln.