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§ 18 SächsAbwAG (Sachsen) — Übergangsbestimmungen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abgabentatbestände, die nach dem Abwasserabgabengesetz in Verbindung mit dem Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen (SAbwaG) vom 19. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 156), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 373, 391), vor dem 31. Dezember 2004 erfüllt wurden, werden ab dem 1. Januar 2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgesetzt, erhoben und vollstreckt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Vorschriften erst bei der Festsetzung von Abgaben, die ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zu entrichten sind, angewandt:

1. der Ausschluss der Berücksichtigung der Vorbelastung für Veranlagungszeiträume nach § 4 Satz 1, die vor der Antragstellung abgelaufen sind, und

2. das Antragserfordernis für die Abgabenfreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 6 Abs. 1.

(3) Die Ausschlussfrist für die Verrechnungserklärung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gilt für Anlagen nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG , die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden. Die Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 2 gilt nicht für Abgaben, die vor dem Veranlagungszeitraum 2004 entstanden sind, statt dessen ist § 10 Abs. 2 SAbwaG anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt das Antragserfordernis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Januar 2006.

(5) Auf bereits anhängige Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung von Abwasserabgaben finden an Stelle des § 13 die §§ 11 und 12 SAbwaG Anwendung.

(6) Auf Aufwendungen, die für Kleineinleitungen der Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 bei den nach § 8 Abs. 1 Abgabepflichtigen entstehen, ist § 6 Abs. 3 SAbwaG anzuwenden. Auf Aufwendungen, die für Kleineinleitungen der Veranlagungszeiträume ab 2006 bei den nach § 8 Abs. 1 Abgabepflichtigen entstehen, ist § 8 Abs. 2 anzuwenden.