Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in einem Studienjahrgang aufgenommen haben, der vor dem 1. September 2026 begonnen hat, gilt diese Verordnung unter der Einschränkung, dass abweichend von § 12 Absatz 2 ein Leistungspunkt nicht 29, sondern 30 Zeitstunden entspricht.