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§ 39 SächsAPOPol (Sachsen) — Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2026

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

Landesrecht Sachsen

Historische Fassung: Stand 26.08.2026 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in einem Studienjahrgang aufgenommen haben, der vor dem 1. September 2026 begonnen hat, gilt diese Verordnung unter der Einschränkung, dass abweichend von § 12 Absatz 2 ein Leistungspunkt nicht 29, sondern 30 Zeitstunden entspricht.