(1) Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in der Sportfördergruppe vor dem 1. September 2026 begonnen haben, ist § 11 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in einem Studienjahrgang aufgenommen haben, der vor dem 1. September 2026 begonnen hat, gilt diese Verordnung unter der Einschränkung, dass abweichend von § 12 Absatz 2 ein ECTS-Leistungspunkt nicht 25, sondern 30 Zeitstunden entspricht und § 12 Absatz 2 Satz 4 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist.