(1) Die berufspraktische Ausbildung im Ausbildungsarchiv und in den vom Ausbildungsleiter bestimmten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 umfasst Praktika, praxisbegleitenden Unterricht und die Umsetzung theoretischer Kenntnisse in praktische Arbeiten gemäß dem Ausbildungsplan.
(2) Der Ausbildungsplan bestimmt die Gestaltung der Praktika, die Inhalte des praxisbegleitenden Unterrichts und deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang der berufspraktischen Ausbildung sowie die Art der Umsetzung von der Theorie in die Praxis.
(3) Die berufspraktische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. Personal- und Ressourcenmanagement (Organisation, Personal, Haushalt),
2. Archivrecht,
3. Schriftgutverwaltung,
4. Überlieferungsbildung,
5. Erschließung,
6. Benutzung,
7. Bestandsverwahrung und Bestandserhaltung einschließlich Reprografie, Notfallvorsorge und Archivbau,
8. Öffentlichkeitsarbeit und historisch-politische Bildungsarbeit sowie
9. archivalische Quellenkunde mit Leseübungen an Texten verschiedener Quellengattungen vom Mittelalter bis in die Gegenwart einschließlich lateinischer und französischsprachiger Texte.
(4) Soweit Ausbildungszwecke nicht entgegenstehen, kann das Schlusspraktikum bei einem nichtstaatlichen öffentlichen Archiv im Freistaat Sachsen abgeleistet werden. Voraussetzung für eine Zuweisung ist das Einverständnis dieses Archivs.