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§ 16 SächsAPOAHaft (Sachsen) — Prüfungsorgane

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder der Prüfungsorgane.

(2) Prüfungsorgane sind:

1. der Prüfungsausschuss,

2. der für die Asylangelegenheiten zuständige Abteilungsleiter der Landesdirektion Sachsen als Vorsitzender des Prüfungsausschusses,

3. die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung und

4. die Prüfer.

(3) Für die Prüfungskommission und für die Prüfer gilt § 14 Absatz 4 und 5 Satz 1 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend. Abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst sind in der Regel Lehrkräfte des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung zu Prüfern zu bestellen.

(4) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt in der Regel für die Dauer von drei Jahren, die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.

(5) Ist die Bestellung eines Mitglieds abgelaufen, verlängert sich dessen Mitgliedschaft bis zur Bestellung eines Nachfolgers.