Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfenden sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. Die Bediensteten nach § 17 Absatz 3 unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.