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§ 18 SächsAPO-Justiz-JVD (Sachsen) — Weisungsunabhängigkeit

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfenden sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. Die Bediensteten nach § 17 Absatz 3 unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.