(1) Tierschutzbehörden sind
1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Tierschutzbehörde,
2. die Landesdirektion Sachsen als obere Tierschutzbehörde und
3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Tierschutzbehörden.
(2) Der Vollzug des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften ist Pflichtaufgabe der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.