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§ 4 SächsAGTierNebG (Sachsen) — Satzungen und allgemeine Vertragsbedingungen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Satzungen, die von den Beseitigungspflichtigen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und dieses Gesetzes erlassen werden, sind dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz anzuzeigen; dies gilt auch für Gebührenordnungen.

(2) Wird die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen, ist diese verpflichtet, allgemeine Geschäftsbedingungen und Preislisten dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz anzuzeigen. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten nach Satz 1 verlangen.