(1) Satzungen, die von den Beseitigungspflichtigen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und dieses Gesetzes erlassen werden, sind dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz anzuzeigen; dies gilt auch für Gebührenordnungen.
(2) Wird die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen, ist diese verpflichtet, allgemeine Geschäftsbedingungen und Preislisten dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz anzuzeigen. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten nach Satz 1 verlangen.